Hinsichtlich der Anwaltsvergütung sind viele Mandanten anfangs verunsichert. Was wird mich eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung kosten?
Immerhin gehört der Gang zu einem Anwalt für viele Menschen nicht zu den alltäglichen Dingen. Schnell fühlt man sich verunsichert und hat viele Fragen. Angefangen bei der richtigen Vorbereitung über den Ablauf bis zu entstehenden Kosten.
Um die anfallenden Kosten für Sie transparent und nachvollziehbar zu machen, informieren wir Sie zu Beginn unserer Beauftragung auf Wunsch über die voraussichtlichen Kosten bzw. über das Kostenrisiko. So haben Sie von Anfang an einen transparenten Überblick über die entstehenden Kosten der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung und die volle Kostenkontrolle.
Für uns ist es selbstverständlich, dass wir Sie frühzeitig über die Kosten erforderlicher Verfahren bzw. Maßnahmen und Vertretungen informieren.
Um unseren Mandanten eine faire und transparente Kostenregelung bieten zu können, haben wir folgende Abrechnungspraxis entwickelt:
Ein erstes Beratungsgespräch durch einen unserer erfahrenden Rechtsanwälte berechnen wir mit 75,00 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, je angefangene 15 Minuten. Im Rahmen dieser Erstberatung entscheiden Sie – nachdem Sie alle Risiken und Chancen erklärt bekommen haben – ob und in welchem Rahmen Sie uns mit weiteren Schritten beauftragen. Auf Wunsch teilen wir Ihnen in einem Schreiben die weiteren voraussichtlich entstehenden Kosten mit.
Sollten Beratungs- und Prozesskosten Ihre finanziellen Mittel übersteigen, können Sie unter bestimmten Vorraussetzungen (z.B. wenn Ihr Einkommen und Vermögen unterhalb bestimmter Grenzen liegt und der Rechtsstreit nicht von vornherein aussichtslos ist) Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat die entstehenden Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit sowie entstehende Gerichtskosten. Bitte füllen Sie zur Vorbereitung eines Erstberatungsgesprächs bereits folgende Formulare aus: Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe sowie Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe. Beide finden Sie zum runterladen unter Formulare.
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die häufigste Vergütungsform und gilt grundsätzlich immer, wenn keine oder auch keine anderslautende Vergütungsart für unsere Inanspruchnahme schriftlich vereinbart wurde. Das RVG stellt mit seinen Gebührentabellen sowie dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) den gesetzlichen Rahmen für Abrechnungen dar. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit.
Wir bieten unseren Mandanten – vornehmlich aus dem Gewerbebereich – die Möglichkeit, mit uns eine Vereinbarung über einen Stundensatz für unsere außergerichtliche Tätigkeiten abzuschließen. Der vereinbarte Stundensatz wird entsprechend nach unserer zeitlichen Inanspruchnahme abgerechnet. Ein wesentlicher Vorteil dieser Variante liegt in der leistungsgerechten Vergütung unserer Arbeitszeit ohne dass der Streit- oder Gegenstandswert eine Rolle spielt. Als Mandant zahlen Sie also nur unsere zeitliche Inanspruchnahme, selbst wenn eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wesentlich höhere Kosten verursachen würden.
Diese Abrechnungsvariante ist insbesondere bei laufenden gewerblichen Mandaten in Betracht zu ziehen, da in einem laufenden gewerblichen Mandat in der Regel zahlreiche verschiedene Rechtsfragen betroffen sind. Eine entsprechende Abrechnung nach den Sätzen und Gebühren des RVG würde häufig zu sehr hohen Honoraren führen, die in keinem Verhältnis zum günschten Ergebnis eines Einzelfalls stehen. Sollten Sie Interesse an der Vereinbarung einer Stundensatzvergütung für unsere außergerichtliche Tätigkeiten haben, wenden Sie sich einfach vertrauensvoll an uns.
Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren – unter Juristen Quota Litis genannt – sind seit dem 01.07.2008 zulässig. Basis dieser Vergütungsvereinbarung ist, dass Sie als Mandant mit uns eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren können, wenn Sie als Auftraggeber aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würden (§ 4a (1) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Der Vorteil einer Vereinbarung von Erfolgshonoraren liegt darin, dass die finaziellen Risiken eines Rechtsstreits individuell kalkulierbar gemacht werden und somit – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse – eine interessante Alternative darstellen kann. Sollten Sie Interesse an einer Vereinbarung auf Basis von Erfolgshonoraren für unsere Tätigkeiten haben, wenden Sie sich einfach vertrauensvoll an uns. Gemeinsam erörtern wir mit Ihnen alle Voraussetzungen und Möglichkeiten.
Kanzlei Bethune
Kanzlei Bethune
Unsere Kanzlei steht für wirtschaftliche Kompetenz und juristische Qualität in den durch unsere Rechtsanwälte bearbeiteten Rechtsgebieten. Der hohe Grad unserer Spezialisierung in den Disziplinen Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht sowie die Leistungen unseres Notariats machen uns zu einem wertvollen Partner in Norddeutschland.
Dabei vertreten wir unsere Mandanten in ihren Angelegenheiten vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, Familiengerichten und Sozialgerichten.
„Wir bieten Ihnen eine hohe Spezialisierung im Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht. Zusätzlich stehen wir unseren Mandanten im Verkehrsrecht kompetent beratend zur Seite. Wir hören zu und identifizieren uns mit den Zielen unserer Mandanten.“
Die Kanzlei .bethune steht für Kompetenz des Fachanwaltes, der Rechtsanwälte und des Notars. Wir sind für Sie überwiegend tätig im Wirtschafts-, Steuerrecht sowie im Erb- und Familienrecht.
Am Binnenhafen 50,
25813 Husum / Nordsee
Telefon: 04841 77 56 90
Telefax: 04841 77 56 99
E-Mail: mail@bethune.de
Die Kanzlei .bethune hilft Ihnen kompetent weiter und steht Ihnen für eine persönliche Beratung zu unseren Bürozeiten zur Verfügung.
Montag – Freitag: 08:00 Uhr – 18:00 Uhr
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